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Unterschied zwischen Verhandlung und Zuweisung

Das wichtigste Merkmal des Verhandlungsinstruments ist, dass es frei übertragen werden kann, was auf zwei Arten möglich ist, nämlich Verhandeln und Zuweisen. Die Verhandlung beinhaltet die Übertragung eines Verhandlungsinstruments, das stattfindet, um den Übernehmer zum Inhaber des Instruments zu machen.

Andererseits bezieht sich die Abtretung auf die Übertragung des Eigentums an dem handelbaren Instrument, bei dem der Abtretungsempfänger das Recht erhält, den auf das Instrument geschuldeten Betrag von den früheren Parteien zu erhalten.

Der wichtigste Unterschied zwischen Verhandlung und Abtretung besteht darin, dass sie von verschiedenen Akten bestimmt werden. Lesen Sie den folgenden Artikel, um weitere Unterschiede zwischen den beiden Übertragungsarten zu erfahren.

Vergleichstabelle

VergleichsgrundlageVerhandlungZuordnung
BedeutungUnter Verhandlung versteht man die Übertragung des verhandelbaren Instruments von einer Person an eine andere, um diese Person zum Inhaber zu machen.Die Abtretung beinhaltet die Übertragung von Rechten von einer Person auf eine andere zum Zwecke des Erhalts der Schuldzahlung.
Maßgebendes GesetzVerhandelbares Instrumentengesetz, 1881Eigentumsübertragungsgesetz, 1882
Bewirkt durchBloße Lieferung bei Inhaberinstrument und Bestätigung und Lieferung bei Auftragsinstrument.Ein vom Übergeber ordnungsgemäß unterzeichnetes schriftliches Dokument.
BerücksichtigungEs wird vermutetEs ist bewiesen
TitelDer Transferee erhält zu gegebener Zeit das Recht auf den Inhaber.Der Titel des Auftraggebers unterliegt dem Titel des Auftraggebers.
ÜbermittlungsbenachrichtigungNicht benötigtMuss vom Abtretungsberechtigten auf seinen Schuldner zugestellt werden.
Recht zu verklagenDer Übernehmer hat das Recht, den Dritten im eigenen Namen zu verklagen.Der Abtretungsberechtigte hat kein Recht, den Dritten im eigenen Namen zu verklagen.

Definition von Verhandlung

Verhandlung kann als der Prozess bezeichnet werden, in dem die Übertragung eines verhandelbaren Instruments an eine beliebige Person erfolgt, um diese Person zum Inhaber des verhandelbaren Instruments zu machen. Das verhandelbare Instrument zielt daher darauf ab, den Titel des Instruments auf den Empfänger zu übertragen.

Die Verhandlungsdauer für alle Personen außer dem Hersteller, Zeichner oder Akzeptor, bis zur Zahlung, und im Falle des Herstellers, des Zeichners oder des Empfängers sollte es bis zum Fälligkeitsdatum sein. Die zwei Verhandlungsmethoden sind:

  • Bei Lieferung : Bei Inhaberpapieren ist Verhandlung durch bloße Lieferung möglich, dies sollte jedoch freiwillig sein.
  • Durch Vermerk und Lieferung : Im Falle eines Auftragsinstruments muss das verhandelbare Instrument gebilligt und geliefert werden. Die Lieferung muss freiwillig sein, um den zugrunde liegenden Vermögenswert an den Erwerber zu übertragen, um die Verhandlungen abzuschließen.

Definition der Zuordnung

Unter dem Begriff Abtretung verstehen wir die Übertragung von vertraglichen Rechten, Eigentum an Eigentum oder Zinsen durch eine Person zur Erfüllung der Schuld.

Eine Abtretung ist eine schriftliche Übertragung von Rechten oder Eigentum, bei der der Abtretende das Instrument an den Abtretungsempfänger überträgt, um dem Abtretungsberechtigten das Recht zu übertragen, indem er eine Vereinbarung, die so genannte Abtretungserklärung, unterzeichnet. Somit ist der Abtretungsberechtigte berechtigt, den auf das handelbare Instrument geschuldeten Betrag von den haftenden Parteien zu erhalten.

Hauptunterschiede zwischen Verhandlung und Zuweisung

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Verhandlung und Zuordnung werden in den folgenden Punkten dargestellt:

  1. Die Übertragung des verhandelbaren Instruments von einer Person an eine andere Person, um diese Person zum Inhaber zu machen, wird als Verhandlung bezeichnet. Die Übertragung von Rechten von einer Person auf eine andere zum Zwecke der Entgegennahme der Schuldzahlung wird als Abtretung bezeichnet.
  2. Wenn es um die Regulierung von handelbaren Instrumenten geht, regeln die Verhandlungen das Negotiable-Instrument von 1881, während die Abtretung durch das Eigentumsübertragungsgesetz von 1882 geregelt wird.
  3. Die Verhandlung kann durch bloße Lieferung im Falle eines Inhaberinstruments und durch Bestätigung und Lieferung im Falle eines Auftragsinstruments erfolgen.
  4. Im Falle eines Inhaberinstruments erfolgt die Verhandlung durch bloße Lieferung des Instruments, im Falle eines Inhaberinstruments muss jedoch die Bestätigung und Lieferung des Instruments erfolgen. Umgekehrt erfolgt die Abtretung durch schriftliche Vereinbarung des Veräußerers, sowohl bei Bestellung als auch bei Inhaberinstrument.
  5. Bei Verhandlungen wird die Gegenleistung vermutet, während bei der Abtretung die Gegenleistung nachgewiesen wird.
  6. In Verhandlung ist keine Kündigungsfrist erforderlich. Im Gegenteil ist die Abtretung obligatorisch, um den Schuldner zu binden.
  7. In Verhandlung hat der Erwerber das Recht, den Dritten im eigenen Namen zu verklagen. Gegenüber der Abtretung hat der Abtretungsberechtigte kein Recht, den Dritten im eigenen Namen zu verklagen.
  8. In den Verhandlungen besteht keine Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer. Anders als bei der Abtretung muss eine Stempelsteuer entrichtet werden.

Fazit

In Verhandlung berechtigt die Übertragung eines Verhandlungsinstruments dem Übertragenden zu einem bestimmten Zeitpunkt das Recht eines Inhabers. Andererseits ist der Titel des Abtretungsempfängers in der Zuordnung ein wenig fehlerhaft, da er dem Titel des Abtreters der Rechte unterliegt.

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